Situation: Verwertung
Auto abmelden & verschrotten: der Ablauf
Wenn das Fahrzeug nicht mehr zurückkommt, läuft die Abmeldung anders. Sie brauchen dann einen Verwertungsnachweis, und die Papiere behalten Sie nicht.
Auch für Fahrzeuge ohne Sicherheitscodes, für die das Behördenportal nicht funktioniert. Sie geben Kennzeichen und Daten ein, den Behördengang übernimmt der Dienstleister.
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Kurz gesagt
Altfahrzeuge dürfen nur an eine anerkannte Annahmestelle, eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb abgegeben werden. Sie erhalten dafür einen Verwertungsnachweis, kostenlos und mit Rechtsanspruch. Mit ihm beantragen Sie die endgültige Außerbetriebsetzung. Die Behörde zieht dabei Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ein und vernichtet sie.
Von der Abgabe bis zur Löschung
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Schritt 1: Anerkannten Betrieb auswählen
Altfahrzeuge dürfen nur an eine anerkannte Annahmestelle, eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb abgegeben werden. Die Rücknahme ist für den letzten Halter kostenlos.
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Schritt 2: Fahrzeug mit den Papieren übergeben
Zur Übergabe gehören Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Der Betrieb braucht die Daten für den Verwertungsnachweis.
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Schritt 3: Verwertungsnachweis entgegennehmen
Der Betrieb stellt den Verwertungsnachweis nach dem Muster der Anlage 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aus. Er ist kostenlos, und Sie haben einen Anspruch darauf.
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Schritt 4: Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis beantragen
Legen Sie den Verwertungsnachweis mit den Zulassungsbescheinigungen und den Kennzeichenschildern bei der Zulassungsbehörde vor. Im Online-Verfahren werden statt der Papiere das Ausstellungsdatum des Nachweises, die Betriebsnummer des Demontagebetriebs und die Sicherheitscodes beider Zulassungsbescheinigungen erfasst.
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Schritt 5: Endgültige Außerbetriebsetzung bestätigen lassen
Die Behörde prüft die Angaben, zieht Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ein und vernichtet sie. Bewahren Sie den Verwertungsnachweis und die Bestätigung auf.
Was der Verwertungsnachweis ist
Der Verwertungsnachweis bescheinigt, dass ein Altfahrzeug zur umweltgerechten Verwertung übernommen wurde. § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung schreibt ihn für Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw), N1 (leichte Nutzfahrzeuge) und L5e (dreirädrige Kraftfahrzeuge) vor. Das Muster steht in Anlage 9 der Verordnung. Er ist kein Gefälligkeitspapier, sondern die Eintrittskarte für die endgültige Außerbetriebsetzung.
Die Zulassungsbehörde prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum bisherigen Halter oder Eigentümer und gibt den Nachweis anschließend zurück. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II werden dagegen eingezogen und vernichtet. Das ist der sichtbare Unterschied zur gewöhnlichen Abmeldung, bei der Sie Teil I mit einem Vermerk zurückerhalten. Welche Unterlagen in beiden Fällen zusammengehören, listet die Unterlagen-Checkliste auf.
Wohin mit dem Altfahrzeug
Die Altfahrzeug-Verordnung regelt, wem Sie Ihr Fahrzeug überlassen dürfen: einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb. In Deutschland gibt es davon über tausend. Die Rücknahme ist für den letzten Halter kostenlos, und auf den Verwertungsnachweis besteht ein Anspruch. Sie müssen ihn also weder erbitten noch bezahlen.
Kostenlos heißt allerdings nicht kostenfrei in jeder Hinsicht. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, zahlen Sie Abholung oder Abschleppen. Und die Behördengebühr für die Außerbetriebsetzung fällt unverändert an, nachzulesen unter Kosten und Gebühren.
Reihenfolge: erst abmelden oder erst abgeben?
Beides funktioniert. Wer zuerst verschrotten lässt, bringt den Verwertungsnachweis gleich zur Abmeldung mit und erledigt alles in einem Schritt. Das ist der einfachere Weg. Wer zuerst abmeldet, muss bei der Außerbetriebsetzung erklären, ob das Fahrzeug als Abfall entsorgt wird, und den Verwertungsnachweis später nachreichen.
Das ist keine Formalie. Wird ein Fahrzeug innerhalb von sieben Jahren nach der Außerbetriebsetzung einem Demontagebetrieb überlassen, sind Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigungen der Zulassungsbehörde unverzüglich vorzulegen. Passiert das nicht, kann die Behörde die Zulassungsbescheinigung mit einer Frist von vier Wochen im Verkehrsblatt aufbieten. Nach erfolglosem Fristablauf endet die Zulassung des Fahrzeugs.
Wenn die Abmeldung ausbleibt
Das Fahrzeug ist zerlegt, die Abmeldung bleibt liegen. Mit der Abgabe beim Demontagebetrieb fühlt sich die Sache erledigt an. Für die Kraftfahrzeugsteuer ist sie es nicht. Nach § 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Maßgeblich ist der Registerstand, nicht der Zustand des Fahrzeugs. Der Demontagebetrieb meldet nichts an den Zoll. Die Zollverwaltung erfährt vom Ende erst über die Zulassungsbehörde. Die Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn Sie glaubhaft machen, dass das Fahrzeug seitdem nicht benutzt wurde und Sie die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert haben. Das ist eine Kann-Regelung und kein Anspruch, auf den man planen sollte.
Ebenso läuft die Versicherungspflicht weiter. Solange ein Kennzeichen zugeteilt ist, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Den Vertrag einfach zu kündigen, ist deshalb kein Ersatz für die Abmeldung. Nach § 51 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung kann der Versicherer der Zulassungsbehörde anzeigen, dass keine Haftpflichtversicherung mehr besteht. Erfährt die Behörde davon, hat sie das Fahrzeug unverzüglich von Amts wegen außer Betrieb zu setzen. Dieselbe Vorschrift verpflichtet auch den Halter, das Fahrzeug bei fehlendem Versicherungsschutz unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen.
Bis dahin führt das Register Sie als Halter, und Post zum Fahrzeug geht an den eingetragenen Halter. Das betrifft vor allem Kennzeichenschilder, die nicht entstempelt wurden und weiter im Umlauf sind. Bei Halt- und Parkverstößen können dem Halter nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sich der Fahrer nicht ermitteln lässt. Dazu kommt das oben beschriebene Aufgebotsverfahren, wenn Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigungen nicht vorgelegt werden. All das endet erst mit der Außerbetriebsetzung – sie ist der einzige Vorgang, der den Registerstand ändert.
Verwertung im Ausland
Wird das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im EWR entsorgt, tritt der dortige Verwertungsnachweis nach der EU-Altfahrzeugrichtlinie an die Stelle des deutschen. Für die Entsorgung in Drittstaaten sieht die Verordnung eine Erklärung von Halter und Eigentümer vor, verbunden mit dem Antrag auf Außerbetriebsetzung.
Online geht das auch
Die endgültige Außerbetriebsetzung ist im i-Kfz-Verfahren vorgesehen. Statt Papiere vorzulegen, werden nach § 24 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung das Ausstellungsdatum des Verwertungsnachweises, die Betriebsnummer des Demontagebetriebs und die Sicherheitscodes beider Zulassungsbescheinigungen erfasst. Voraussetzungen und Grenzen erklärt der Ratgeber Auto online abmelden über i-Kfz. Sind Papiere verloren gegangen, hilft Abmelden ohne Papiere oder Kennzeichen weiter.
Verschrotten oder verkaufen?
Ein Fahrzeug, das noch Restwert hat, muss nicht in die Verwertung. Prüfen Sie den Verkauf an einen privaten Käufer oder Händler, bevor Sie sich für die endgültige Außerbetriebsetzung entscheiden. Umkehrbar ist sie nicht, weil die Papiere vernichtet werden. Worauf es beim Verkauf ankommt, steht unter Auto abmelden beim Verkauf. Und wenn Sie unsicher sind, ob Sie überhaupt endgültig abmelden wollen: Die vorübergehende Variante ist dieselbe Amtshandlung ohne Verwertungsnachweis, erklärt unter Auto stilllegen oder abmelden. Die zuständige Stelle finden Sie im Verzeichnis der Zulassungsstellen.
Häufige Fragen zur Verschrottung
Was ist ein Verwertungsnachweis?
Kostet die Verschrottung etwas?
Zuerst abmelden oder zuerst verschrotten?
Wie lange muss ich den Verwertungsnachweis nachreichen?
Was passiert, wenn ich die Nachweise nicht vorlege?
Nur anerkannte Betriebe geben einen gültigen Nachweis.
Die Abmeldung selbst läuft dabei wie sonst auch. Den allgemeinen Ablauf beschreibt der Überblick zur Abmeldung.
Quellen und Stand
Alle Angaben auf dieser Seite wurden am 30. Juli 2026 gegen die folgenden Quellen geprüft. Verfahren und Gebühren können sich ändern und je nach Zulassungsbehörde abweichen – verbindlich ist allein die Auskunft der für Sie zuständigen Stelle.
- § 17 FZV – Verwertungsnachweis (öffnet in neuem Tab)
- Anlage 9 FZV – Muster des Verwertungsnachweises (öffnet in neuem Tab)
- § 24 FZV – Antrag auf Außerbetriebsetzung (öffnet in neuem Tab)
- Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) (öffnet in neuem Tab)
- § 51 FZV – Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz (öffnet in neuem Tab)
- § 5 KraftStG – Dauer der Steuerpflicht (öffnet in neuem Tab)
- § 25a StVG – Kostentragungspflicht des Halters (öffnet in neuem Tab)
- Umweltbundesamt: Altauto fachgerecht entsorgen oder verkaufen (öffnet in neuem Tab)