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i-Kfz: was die Ausbaustufen gebracht haben

Rechtliches

i-Kfz: was die Ausbaustufen gebracht haben

Vier Ausbaustufen zwischen 2015 und 2023 haben aus einem Sonderfall ein Regelverfahren gemacht. Diese Seite ordnet ein, was wann dazukam – und warum ausgerechnet die Abmeldung ohne Ausweisfunktion auskommt.

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Kurz gesagt

Die internetbasierte Fahrzeugzulassung ist in vier Schritten entstanden. Seit dem 1. Januar 2015 lässt sich ein Fahrzeug online außer Betrieb setzen, seit dem 1. Oktober 2017 unter engen Voraussetzungen wieder zulassen, seit dem 1. Oktober 2019 auch erstzulassen und umschreiben, und seit dem 1. September 2023 gilt die vierte Stufe mit automatisierter Entscheidung, sofortiger Inbetriebsetzung und einer eigenen Schnittstelle für Großkunden. Heute steht das ganze Verfahren in Abschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, in den §§ 18 bis 40.

Die wichtigste Einzelregel ist dabei fast unbemerkt geblieben, und sie betrifft genau den Vorgang, mit dem alles anfing. Nach § 24 Absatz 4 FZV ist „für die Beantragung der Außerbetriebsetzung … auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten", sofern die Sicherheitscodes erfasst werden. Für die Abmeldung braucht es also keinen Personalausweis mit Online-Funktion, anders als für alle anderen i-Kfz-Vorgänge. Wie das Schritt für Schritt abläuft, steht unter Auto online abmelden. Diese Seite erklärt, wie es dazu kam und wo die Grenzen liegen.

Stufe 1, 1. Januar 2015: die Abmeldung

Den Anfang machte der einfachste Vorgang. Seit dem 1. Januar 2015 können Privatpersonen ihre zugelassenen Fahrzeuge über das Internet außer Betrieb setzen lassen. Der Grund für diese Reihenfolge ist technischer Natur. Die Abmeldung ist der einzige Zulassungsvorgang, bei dem nichts Neues entsteht, weder ein Kennzeichen noch ein Dokument noch ein Versicherungsnachweis. Es wird nur etwas beendet.

Möglich wurde das durch eine Änderung an den Dokumenten selbst. § 12 Absatz 3 Satz 3 FZV verlangt, dass die Stempelplakette „einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen" muss, „der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann". § 13 Absatz 1 verlangt für die Zulassungsbescheinigung Teil I dasselbe, hinter einer Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig."

Daraus folgt der Stichtag, an dem der Online-Weg bis heute scheitert oder gelingt. § 79 Absatz 6 FZV formuliert ihn knapp. „Eine Stempelplakette, mit der Kennzeichenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestempelt worden sind, bleibt gültig." Sie bleibt gültig, trägt aber keinen Code. Dasselbe gilt nach § 79 Absatz 5 für ältere Zulassungsbescheinigungen. Wer Papiere und Plaketten aus der Zeit davor hat, ist rechtlich einwandfrei unterwegs und trotzdem vom Online-Verfahren ausgeschlossen. Die Unterlagenfrage ist unter Unterlagen für die Abmeldung aufgeschlüsselt.

Stufe 2, 1. Oktober 2017: die Wiederzulassung

Zweieinhalb Jahre später kam der Rückweg dazu. Die Wiederzulassung wurde online möglich, allerdings nur in einem eng gefassten Fall. Verlangt waren derselbe Halter, derselbe Zulassungsbezirk und dasselbe Kennzeichen.

Diese Einschränkung ist bis heute im Gebührentarif ablesbar. Nummer 221.6 der GebOSt sieht 23,00 Euro für die Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel mit reserviertem Kennzeichen vor, Nummer 221.7 für denselben Vorgang internetbasiert 10,60 Euro. Fällt einer der drei Punkte weg, greift Nummer 221.1 mit 30,00 Euro beziehungsweise die internetbasierte Variante 221.1.1 mit 12,80 Euro. Alle Beträge Stand 30. Juli 2026. Die Kennzeichenreservierung, an der der günstige Fall hängt, läuft nach § 16 Absatz 1 Satz 5 FZV längstens zwölf Monate. Einzelheiten stehen unter Kennzeichen reservieren und Wiederzulassung nach der Abmeldung.

Stufe 3, 1. Oktober 2019: Erstzulassung und Umschreibung

Mit der dritten Stufe wurde daraus ein weitgehend vollständiges Verfahren. Hinzu kamen Erstzulassung, Wiederzulassung ohne die Einschränkungen der zweiten Stufe, Umschreibung mit Halterwechsel und Adressänderungen.

Dafür war ein dritter Sicherheitscode nötig. § 14 Absatz 2 Satz 2 FZV verlangt ihn für die Zulassungsbescheinigung Teil II, § 21 Absatz 1 Nummer 3 nimmt ihn in den Katalog der zu erfassenden Codes auf. Auch hier gibt es eine Übergangsvorschrift mit praktischen Folgen. Nach § 79 Absatz 5 Nummer 13 FZV gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil II nach dem älteren Muster fort, wenn sie bis zum 31. März 2018 ausgefertigt wurde. Für die Abmeldung spielt Teil II ohnehin keine Rolle. Sie kommt nach § 24 Absatz 2 FZV mit Kennzeichen, Plakettencode und dem Code der Zulassungsbescheinigung Teil I aus. Nur bei der Verwertung verlangt § 24 Absatz 3 zusätzlich den Code von Teil II und die Übersendung beider Dokumente an die Behörde. Der Ablauf steht unter Auto abmelden und verschrotten.

Stufe 4, 1. September 2023: die neue Verordnung

Die vierte Stufe fiel mit einer Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zusammen. § 79 Absatz 3a FZV markiert den 1. September 2023 als Stichtag für die Fortgeltung älterer Kennzeichen. Vier Dinge kamen hinzu:

  • Automatisierte Entscheidung. § 19 Absatz 1 Satz 2 FZV kennt die „vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals erlassene Entscheidung". Für die Abmeldung heißt das nach § 25 Absatz 1, dass ein Fahrzeug automatisiert außer Betrieb gesetzt wird, sobald die Voraussetzungen nach maschineller Prüfung vorliegen. Scheitert die Prüfung, entscheidet die Behörde, ohne an das Ergebnis der Vorprüfung gebunden zu sein (§ 19 Absatz 1 Satz 4).
  • Sofortige Inbetriebsetzung. Die §§ 31 und 32 FZV erlauben es, mit einem vorläufigen Zulassungsnachweis sofort loszufahren, statt auf die Post zu warten.
  • Großkundenschnittstelle. Die §§ 33 bis 40 FZV richten beim Kraftfahrt-Bundesamt eine eigene Schnittstelle ein. Registrieren lassen kann sich nach § 34 Absatz 1 eine juristische Person des Privatrechts mit regelmäßig mehr als 500 Anträgen im Jahr. Was das für Betriebe bedeutet, steht unter Firmenfahrzeuge abmelden.
  • Juristische Personen im Portal. § 20 Absatz 3 FZV eröffnet die Identifizierung über ein Organisationskonto nach dem Onlinezugangsgesetz.

Auch für Fahrzeuge ohne Sicherheitscodes, für die das Behördenportal nicht funktioniert. Sie geben Kennzeichen und Daten ein, den Behördengang übernimmt der Dienstleister.

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Der hartnäckigste Irrtum: die Ausweisfunktion

Nahezu jede Beschreibung von i-Kfz beginnt mit dem Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion. Das ist für die meisten Vorgänge auch richtig. § 20 Absatz 1 FZV verlangt für einen elektronischen Antrag eine sichere Identifizierung des Halters. Absatz 2 zählt die zulässigen Mittel auf, nämlich das Bürgerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz, den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, dem eID-Karte-Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz und ein anderes nach der eIDAS-Verordnung notifiziertes Mittel auf dem Vertrauensniveau „substantiell" oder „hoch".

Für die Außerbetriebsetzung gilt das gerade nicht. § 24 Absatz 4 FZV nimmt sie ausdrücklich heraus, wenn die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I erfasst werden. Satz 2 erklärt auch, warum das trägt. „Die Halterdaten sind vom Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister zu erheben, zu speichern und für die Antragsprüfung zu verwenden." Die Identität wird nicht über die Person nachgewiesen, sondern über den Besitz zweier physisch geschützter Codes. Der Zugriff auf Schild und Papier ersetzt den Ausweis.

Das macht die Abmeldung zum mit Abstand am leichtesten zugänglichen i-Kfz-Vorgang. Wer keinen freigeschalteten Ausweis hat, wer die PIN verlegt hat oder wer für eine Firma handelt, kommt hier trotzdem durch. Für Erstzulassung, Wiederzulassung und Umschreibung bleibt es bei § 20.

Was auch heute nicht online geht

Vier Grenzen sind belastbar benennbar:

Alte Dokumente. § 24 Absatz 1 FZV lässt die internetbasierte Außerbetriebsetzung nur zu, wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die des § 13 Absatz 1 erfüllen. Beide müssen also Sicherheitscodes tragen. Ohne sie bleibt der Weg zur Behörde, beschrieben unter Auto abmelden ohne Termin und Behördengang vorbereiten.

Fehlende Papiere oder Schilder. Wo nichts da ist, lässt sich nichts freilegen. Was dann gilt, steht unter Auto abmelden ohne Papiere oder Kennzeichen.

Der einmalige Schuss. § 21 Absatz 2 FZV erlaubt das Freilegen der Codes nur „in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren". Danach wird in der Zulassungsbescheinigung der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig" sichtbar, und ein Kennzeichenschild mit sichtbarem Plakettencode gilt nach § 21 Absatz 3 als ungestempelt. Wer aus Neugier kratzt und dann abbricht, hat ein Problem geschaffen, kein Verfahren gestartet.

Die einzelne Behörde. Das Portal betreibt nach § 19 Absatz 1 FZV die Zulassungsbehörde, nicht der Bund. § 18 Absatz 3 FZV bindet sie an Standards des Kraftfahrt-Bundesamts, und § 79 Absatz 13 setzte die Frist für die Mindestsicherheitsanforderungen auf den 31. Dezember 2023. Ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Amt i-Kfz anbietet, bleibt trotzdem eine örtliche Frage. Nachsehen lässt sich das im Verzeichnis der Zulassungsstellen.

Was der Online-Weg kostet und wann er wirkt

Der Preisunterschied ist der greifbarste Ertrag der Entwicklung. Nummer 224.1 des Gebührentarifs sieht für die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde 15,90 Euro vor, Nummer 224.2 für die internetbasierte 2,10 Euro. Gezahlt wird online vorab. § 20 Absatz 5 FZV verlangt, dass die Gebühren vor der Antragstellung entrichtet und dabei nachgewiesen werden. Die Aufschlüsselung steht unter Kosten und Gebühren.

Wichtig ist der Wirksamkeitszeitpunkt, weil an ihm die Kraftfahrzeugsteuer hängt. Nach § 25 Absatz 1 FZV wird die Außerbetriebsetzung am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam, sofern die automatisierte Entscheidung nicht aus dem Portal abgerufen wird. Scheitert die maschinelle Prüfung, gilt der Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides. Was daraus für die Erstattung folgt, steht unter Kfz-Steuer nach der Abmeldung.

Quellen und Stand

Stand: 30. Juli 2026. Beträge und Verfahrensstände können sich ändern; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

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Angaben zu Gebühren und Abläufen sind Orientierungswerte. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Zulassungsstelle.

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