Zulassungsbescheinigung Teil II verloren: Ersatz beantragen
Der Ersatz für die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II geht nicht über den Schalter, sondern über ein Aufgebot im Verkehrsblatt. Was die FZV verlangt, was es kostet und warum die Wartezeit unvermeidlich ist.
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- Autor:
- Steven Schulz
Kurz gesagt
Der Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II ist kein Formularvorgang, sondern ein Verfahren mit eingebauter Wartezeit. Nach § 14 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist der Verlust der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die ihrerseits das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet. Dieses hat die verlorene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt aufzubieten. Eine neue darf erst nach Ablauf der dort gesetzten Frist ausgefertigt werden.
Dieser Beitrag behandelt die Ersatzbeschaffung des Dokuments. Zum Abmelden brauchen Sie es gar nicht, denn § 16 Absatz 1 FZV verlangt für die Außerbetriebsetzung nur die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder. Was zu tun ist, wenn auch die fehlen, steht unter Abmelden ohne Papiere oder Kennzeichen.
Wann Sie das Dokument wirklich brauchen – und wann nicht
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Nachweis über die Verfügungsberechtigung. Sie fährt nicht mit und wird nur bei bestimmten Amtshandlungen vorgelegt. Wer das prüft, spart sich oft ein ganzes Verfahren.
Ohne Teil II geht es bei:
- der Außerbetriebsetzung. § 16 Absatz 1 FZV verlangt Teil I und die Kennzeichen zur Entstempelung, mehr nicht.
- der Wiederzulassung auf denselben Halter mit dem bisherigen Kennzeichen. § 16 Absatz 2 Satz 3 FZV nimmt die Vorlage von Teil II für diesen Fall ausdrücklich aus.
- einer reinen Anschriftenänderung innerhalb desselben Zulassungsbezirks. § 15 Absatz 1 Satz 7 FZV stellt klar, dass bei alleiniger Änderung der Anschrift Teil II nicht vorzulegen ist.
Mit Teil II geht es nur bei:
- Halterwechsel und Verkauf. Der Erwerber hat sie nach § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 FZV zur Änderung vorzulegen.
- der Wiederzulassung mit neuem Halter oder neuem Kennzeichen (§ 16 Absatz 2 Satz 1).
- Änderungen von Halterangaben, Fahrzeugklasse, Hubraum, Nennleistung oder Kraftstoffart (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3).
- der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens, weil Teil II nach § 45 Absatz 4 Satz 3 FZV fortzuschreiben ist. Mehr dazu unter Ausfuhrkennzeichen beim Verkauf ins Ausland.
Wer nur abmelden will, sollte also kein Aufgebotsverfahren starten. Wer verkauft, kommt nicht daran vorbei. Den Ablauf beschreibt Auto abmelden beim Verkauf.
Der Ablauf nach § 14 Absatz 5 FZV
Die Vorschrift regelt vier Schritte.
- Anzeige. „Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich nach Kenntnis des Verlustes anzuzeigen." Das ist keine Empfehlung, denn § 77 Nummer 12 FZV macht die unterlassene, unrichtige oder verspätete Anzeige zur Ordnungswidrigkeit. Die Behörde unterrichtet dann unverzüglich das Kraftfahrt-Bundesamt.
- Aufgebot. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die verlorene Bescheinigung auf Antrag „im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde aufzubieten". Das ist eine öffentliche Bekanntmachung. Wer das Dokument besitzt, soll es vorlegen.
- Wartezeit. „Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgefertigt werden." Hier liegt der Zeitverlust, und er ist nicht verhandelbar.
- Rückgabe bei Wiederauffinden. Taucht das Dokument später auf, ist es vom Halter oder Eigentümer unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzugeben.
Wie lang die Aufgebotsfrist ist, sagt § 14 Absatz 5 FZV nicht. Die Verordnung spricht nur von „einer Frist". Für ein anderes Aufgebot, das der Zulassungsbescheinigung bei verletzten Mitteilungspflichten, nennt § 15 Absatz 4 Satz 7 FZV vier Wochen. Übertragen lässt sich das nicht ohne Weiteres. Wir nennen deshalb keine feste Wartezeit. Fragen Sie die zuständige Stelle nach der konkret gesetzten Frist, wenn Sie einen Verkaufstermin planen.
Was mitzubringen ist
Den Maßstab setzt § 14 Absatz 1 Satz 1 FZV. „Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen." Satz 2 erlaubt der Behörde zudem, beim Kraftfahrt-Bundesamt nach einem Suchvermerk zu fragen.
In der Praxis brauchen Sie ein Ausweisdokument, die Zulassungsbescheinigung Teil I, einen Nachweis über die Verfügungsberechtigung und eine schriftliche Erklärung über den Verlust. Als Nachweis dienen Kaufvertrag oder Rechnung, bei finanzierten Fahrzeugen eine Freigabe der Bank. Nach § 14 Absatz 8 FZV ist das Fahrzeug vor Erstellung der neuen Bescheinigung zudem zu identifizieren. Rechnen Sie damit, dass es zum Termin mitkommen muss.
Häufig wird das falsch dargestellt. Manche Quellen sprechen von einer „eidesstattlichen Versicherung". Die FZV verlangt nur eine Anzeige, und § 27 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes lässt eine Versicherung an Eides statt nur zu, wenn ihre Abnahme „durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist". Ob eine formlose Verlusterklärung genügt, erfragen Sie besser vorab. Was sonst zum Papierstapel gehört, listet die Unterlagen-Checkliste.
Für die Abmeldung gilt die Vermutungsregel des § 16 Absatz 1 Satz 2 FZV, für den Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht. Hier brauchen Sie eine ausdrückliche Vollmacht, wenn Sie nicht selbst kommen können.
Was es kostet
Stand 30. Juli 2026. Das ist keine Zusicherung, die zuständige Stelle kann abweichen und Nebenpositionen erheben.
| Gegenstand | Nummer | Gebühr |
|---|---|---|
| Aufbietung einer verlorenen ZB II, einschließlich Kosten der öffentlichen Bekanntmachung (Gebühren des Bundes) | 131 | 5,10 € |
| Aufbietung der ZB II (Behörden im Landesbereich) | 236 | 8,70 € |
| Zuteilung einer ZB II nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV über die Zulassungsbehörde | 123.1 | 4,40 € |
| Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks der ZB II außerhalb eines Zulassungsverfahrens | 222 | 10,20 € |
| Übersendung der ZB II einschließlich Einschreibegebühr | 231.2 | 10,20 € |
Zu Nummer 222 gehört eine Erhöhung. Ist der Abruf von Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV nicht möglich und sind die Daten auch im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar, steigt die Gebühr um 15,30 Euro. Das betrifft vor allem ältere Fahrzeuge.
Welche Positionen zusammenkommen, hängt davon ab, ob der Ersatz innerhalb oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens erfolgt. Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren des Bundes. Sie zahlen an einer Kasse. Der Gesamtüberblick steht unter Kosten und Gebühren, die zuständige Stelle im Verzeichnis der Zulassungsstellen.
Verloren, beschädigt oder voll – drei verschiedene Fälle
Der Unterschied entscheidet über die Wartezeit.
- Verlust nach § 14 Absatz 5 FZV. Anzeige, Aufgebot im Verkehrsblatt, Wartefrist.
- Beschädigung oder ausgefüllte Felder nach § 14 Absatz 6 Satz 1 FZV. Sind die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist das Dokument beschädigt, „so ist eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen". Kein Aufgebot, keine Wartezeit. Die alte wird entwertet und Ihnen unter Eintragung der neuen Nummer zurückgegeben.
- Zulassungsbescheinigung Teil I verloren, ein anderer Vorgang, ebenfalls ohne Aufgebot. Der Ersatz fällt unter Nummer 225 des Gebührentarifs mit 10,20 Euro, erhöht um 0,90 Euro bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I. § 13 Absatz 7 FZV verlangt nur, ein wiederaufgefundenes Exemplar unverzüglich abzugeben.
Wer mit der Frage „mein Fahrzeugbrief ist weg" ins Amt geht, sollte vorher prüfen, ob es sich nicht um den beschädigten oder vollen Vordruck handelt. Das erspart mehrere Wochen.
Zwei Konstellationen, die häufig auftauchen
Die Bank hat den Brief. Bei finanzierten Fahrzeugen liegt die Zulassungsbescheinigung Teil II regelmäßig als Sicherheit beim Kreditinstitut. Das ist kein Verlust. § 14 Absatz 7 FZV hilft weiter. Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte, und zur Vorlage ist neben Halter und Eigentümer jeder verpflichtet, in dessen Besitz sich die Bescheinigung befindet. Nach der Amtshandlung händigt die Behörde sie derjenigen Stelle wieder aus, die sie vorgelegt hat.
Erbfall. Fehlt das Dokument im Nachlass, kommen Verfügungsberechtigung und Aufgebot zusammen. Der Nachweis läuft über Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll. Die Besonderheiten stehen unter Auto abmelden im Erbfall.
Eine Lücke bleibt, und wir füllen sie nicht. Ob Ihre Zulassungsbehörde den Antrag schriftlich oder nur am Schalter entgegennimmt, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die internetbasierten Verfahren der FZV decken den Ersatz einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II jedenfalls nicht ab.
Reihenfolge
- Prüfen, ob Sie das Dokument überhaupt brauchen. Für die Abmeldung nicht, für den Verkauf ja.
- Verlust unverzüglich anzeigen. Die Pflicht ist bußgeldbewehrt.
- Nachweise über die Verfügungsberechtigung zusammenstellen, Aufgebot beantragen, Frist abwarten.
- Danach die neue Bescheinigung ausfertigen lassen, möglichst zusammen mit der geplanten Amtshandlung. Das spart eine Gebührenrunde, siehe Wiederzulassung nach der Abmeldung.
- Taucht das alte Dokument auf, geben Sie es unverzüglich ab.
Quellen und Stand
Stand: 30. Juli 2026. Gebühren, Fristen und geforderte Nachweise können abweichen; verbindlich ist die zuständige Zulassungsbehörde. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
- § 14 FZV – Zulassungsbescheinigung Teil II: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__14.html
- § 13 FZV – Zulassungsbescheinigung Teil I, Absatz 7: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__13.html
- § 15 FZV – Mitteilungspflichten bei Änderungen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__15.html
- § 16 FZV – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__16.html
- § 45 FZV – Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland, Absatz 4: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__45.html
- § 77 FZV – Ordnungswidrigkeiten, Nummer 12: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__77.html
- § 27 VwVfG – Versicherung an Eides statt: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__27.html
- Gebührentarif der GebOSt (Anlage zu § 1), Nummern 123.1, 131, 222, 225, 231.2, 236: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
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Angaben zu Gebühren und Abläufen sind Orientierungswerte. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Zulassungsstelle.