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Ausfuhrkennzeichen beim Verkauf ins Ausland

Rechtliches

Ausfuhrkennzeichen beim Verkauf ins Ausland

Das Ausfuhrkennzeichen ist keine Abmeldung, sondern eine eigene befristete Zulassung nach § 45 FZV. Was die Verordnung an Versicherung und Hauptuntersuchung verlangt, was es kostet und wofür der Zoll die Kennzeichennummer braucht.

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Kurz gesagt

Ein Ausfuhrkennzeichen ist keine Abmeldung. Es ist eine eigene, befristete Zulassung, geregelt in § 45 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung unter der Überschrift „Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland". Sie brauchen es nur dann, wenn das Fahrzeug auf eigener Achse über die Grenze fahren soll. Wird es auf einen Transporter geladen oder in einen Container gestellt, genügt die gewöhnliche Außerbetriebsetzung.

Über den Termin entscheiden drei Punkte. Nötig sind eine Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 16 FZV, ein Hauptuntersuchungstermin, der nach dem Ablaufdatum der Zulassung liegt, und die Vorlage der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung. Fehlt einer davon, wird das Kennzeichen nicht zugeteilt.

Wie lange es gilt – und was daran häufig falsch dargestellt wird

§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FZV bestimmt, dass die Zulassung „auf die Dauer der nach Nummer 1 Buchstabe a nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, befristet ist". Zwei Größen also, und die kleinere gewinnt. Wer eine Versicherung über drei Monate abschließt, bekommt drei Monate, nicht zwölf. Die verbreitete Formulierung „gilt bis zu zwölf Monate" ist deshalb nur die halbe Auskunft.

Das Ablaufdatum steht auf dem Schild selbst. § 45 Absatz 2 Satz 3 verlangt es ausdrücklich. „Das Kennzeichenschild hat zusätzlich das Ablaufdatum der Zulassung zu enthalten." Daher der rote Balken am rechten Rand. Ergänzend erlaubt Absatz 1 Satz 4 einen Internationalen Zulassungsschein nach § 44 FZV, auf dem dasselbe Ablaufdatum zu vermerken ist.

Nach Ablauf ist Schluss, und zwar ausdrücklich. „Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden." Der Bußgeldkatalog führt den Fall unter laufender Nummer 175a. Wer ein Kraftfahrzeug „nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum … auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt" hat, zahlt einen Regelsatz von 50 Euro, Stand 30. Juli 2026, die Bußgeldbehörde kann abweichen.

Die Behörde kann die Frist übrigens auch kürzer setzen. § 45 Absatz 1 Satz 3 lässt ihre Befugnis unberührt, „durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt".

Die Versicherung: keine gewöhnliche eVB

Hier scheitern die meisten Termine. § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a verlangt den Nachweis „durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 16", also einer Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Das ist ein eigener Bestätigungsvordruck, nicht die gewöhnliche elektronische Versicherungsbestätigung.

Nicht jeder Versicherer bietet diese Deckung an, und der räumliche Geltungsbereich muss die Länder abdecken, durch die das Fahrzeug tatsächlich fährt. Klären Sie das vor dem Behördentermin, nicht am Schalter. Zu welchem Beitrag welche Gesellschaft eine solche Bestätigung ausstellt, lässt sich nicht allgemein sagen. Wir nennen deshalb bewusst keine Spanne.

Die Hauptuntersuchung: eine Bedingung, keine Plakette

§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b macht die Zulassung davon abhängig, dass „der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach dem Ablaufdatum der Zulassung nach Nummer 2 liegt". Satz 2 zieht die Konsequenz. Liegt der HU-Termin vorher, ist die Untersuchung durchzuführen.

Eine Prüfplakette bekommt das Fahrzeug trotzdem nicht. § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVZO nimmt Ausfuhrkennzeichen ebenso wie Kurzzeitkennzeichen ausdrücklich von der Plakettenpflicht aus. Der Nachweis läuft über den Untersuchungsbericht, nicht über den Aufkleber. Wer also ein Ausfuhrkennzeichen für zwölf Monate will, aber noch acht Monate HU hat, kommt um eine neue Hauptuntersuchung nicht herum. Sonst bleibt nur die kürzere Frist. Die Rechnung dahinter ist die gleiche wie unter HU abgelaufen: vorführen oder abmelden.

Der Ablauf bei einem noch zugelassenen Fahrzeug

Für den Verkaufsfall ist § 45 Absatz 4 FZV die maßgebliche Vorschrift. Sie ordnet vier Dinge an:

  1. Die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens ist unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung zu beantragen. Die alten Schilder gehen also mit ins Amt.
  2. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I wird von der Zulassungsbehörde eingezogen. Sie bekommen stattdessen eine neue, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf die Ausfuhr beschränkt ist und das Ablaufdatum trägt.
  3. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben. Sie bleibt also im Umlauf und geht an den Käufer.
  4. § 14 Absatz 5 FZV ist entsprechend anzuwenden, also die Regelung zum Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II. Fehlt das Dokument, wird es aufwendig. Der Weg zum Ersatz steht unter Zulassungsbescheinigung Teil II verloren.

Die führende Person muss die auf die Ausfuhr beschränkte Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 3 mitführen und auf Verlangen aushändigen. Welche Papiere Sie zum Termin brauchen, listet die Unterlagen-Checkliste. Wenn das Fahrzeug ohne Papiere dasteht, hilft Abmelden ohne Papiere oder Kennzeichen weiter.

Was es kostet

Der Gebührentarif der GebOSt führt die Amtshandlung unter Nummer 221.3, „Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens", mit 31,40 Euro. Stand: 30. Juli 2026, keine Zusicherung, die zuständige Stelle kann abweichen.

Nicht enthalten sind die Kennzeichenschilder selbst (die Sie beim Schilderprägedienst kaufen, mit dem roten Balken teurer als gewöhnliche), die Versicherungsprämie, gegebenenfalls eine Hauptuntersuchung und die Kraftfahrzeugsteuer. Letztere wird gern vergessen. § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bestimmt, dass die Steuerpflicht bei einem Ausfuhrkennzeichen dauert, „solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat". Das Ausfuhrkennzeichen ist also steuerpflichtig, und die Steuer wird für die gesamte Gültigkeitsdauer im Voraus fällig. Das ist ein Grund mehr, die Frist nicht großzügiger zu wählen als nötig. Die Gebührenübersicht rund um die Abmeldung steht unter Kosten und Gebühren.

Zum Vergleich kostet die schlichte Außerbetriebsetzung nach Nummer 224.1 15,90 Euro vor Ort und nach Nummer 224.2 2,10 Euro internetbasiert. Wer das Fahrzeug ohnehin verladen lässt, spart mit der Abmeldung also nicht nur Geld, sondern auch den Versicherungsvorgang. Der Verkaufsablauf im Inland steht unter Auto abmelden beim Verkauf.

Der Zoll: wofür die Kennzeichennummer gebraucht wird

Für ein Ziel innerhalb der EU gibt es keine Ausfuhranmeldung. Für Drittländer sieht es nach Auskunft der Zollverwaltung anders aus. Bei der Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union muss für alle Waren eine Zollanmeldung abgegeben werden, auch für Privatfahrzeuge zum eigenen Gebrauch. Fahrzeuge auf eigener Achse dürfen elektronisch direkt bei der Grenzzollstelle angemeldet werden. Bis 1.000 Euro Wert und 1.000 Kilogramm Gewicht genügt dort eine mündliche oder konkludente Anmeldung.

Eine Passage entscheidet über die Umsatzsteuer. Die Zollverwaltung formuliert es so. Soll die Ausfuhr für Umsatzsteuerzwecke bestätigt werden, ist „die Nummer des Ausfuhrkennzeichens … zwingend in der Ausfuhranmeldung anzugeben und das Ausfuhrkennzeichen ist am Kraftfahrzeug anzubringen. Anderenfalls ist der Ausfuhrnachweis nicht für Umsatzsteuerzwecke ausreichend." Kraftfahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat regulär zugelassen sind oder ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen führen, werden zwar zur Ausfuhr abgefertigt, aber ihr Nachweis genügt umsatzsteuerlich nicht.

Das ist der eigentliche Grund, warum gewerbliche Exporteure auf dem Ausfuhrkennzeichen bestehen. Es geht ihnen nicht um die Fahrt, sondern um den Nachweis. Bei elektronischer Anmeldung ist zudem die Fahrgestellnummer im Feld „Warenbezeichnung" anzugeben, bei mündlicher auf einem Beleg.

Zur Einfuhrseite bleiben wir bewusst still. Zollsätze, Einfuhrumsatzsteuer und technische Anforderungen im Zielland richten sich allein nach dessen Recht. Der zusammenhängende Ablauf für einen echten Wohnsitzwechsel steht unter Umzug ins Ausland.

Reihenfolge für den Termin

  1. Mit dem Versicherer die Bestätigung nach Anlage 16 FZV, die gewünschte Laufzeit und den räumlichen Geltungsbereich klären.
  2. HU-Termin im Untersuchungsbericht prüfen und mit der geplanten Gültigkeitsdauer abgleichen.
  3. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie die montierten Kennzeichenschilder bereitlegen.
  4. Termin bei der zuständigen Zulassungsstelle vereinbaren. Ein Ausfuhrkennzeichen gibt es nicht im Onlineverfahren, denn die internetbasierten Verfahren der FZV decken § 45 nicht ab.
  5. Schilder prägen lassen, abstempeln, Ausfuhranmeldung vorbereiten.
  6. Erstattung aus der bisherigen Zulassung im Blick behalten, siehe Kfz-Steuer nach der Abmeldung.

Quellen und Stand

Stand: 30. Juli 2026. Gebühren, Regelsätze und Zollverfahren können abweichen; verbindlich sind die zuständige Zulassungsbehörde, das zuständige Zollamt und Ihr Versicherungsvertrag. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Auch für Fahrzeuge ohne Sicherheitscodes, für die das Behördenportal nicht funktioniert. Sie geben Kennzeichen und Daten ein, den Behördengang übernimmt der Dienstleister.

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Angaben zu Gebühren und Abläufen sind Orientierungswerte. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Zulassungsstelle.

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