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HU abgelaufen: vorführen oder abmelden

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HU abgelaufen: vorführen oder abmelden

Die Untersuchungspflicht ruht, solange ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist. Wann sich die Abmeldung deshalb rechnet, was die Fristüberschreitung wirklich kostet und warum das Problem beim Wiederanmelden zurückkommt.

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Kurz gesagt

Die Untersuchungspflicht ruht, solange ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist. Das steht in Nummer 2.7 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, und es ist der einzige legale Weg, eine abgelaufene Hauptuntersuchung nicht sofort nachholen zu müssen. Abmelden hilft also gegen die laufende Frist, aber nur, solange das Fahrzeug steht.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass eine vor oder während der Standzeit fällig gewordene Untersuchung bei der Wiederinbetriebnahme durchzuführen ist. Die Frage lautet deshalb nicht „HU oder Abmeldung", sondern, ob Sie das Fahrzeug in den nächsten Monaten brauchen. Wenn ja, ist die Vorführung der kürzere Weg. Wenn nein, spart die Abmeldung Steuer, Versicherungsbeitrag und den Termindruck.

Was die Fristüberschreitung tatsächlich kostet

Hier kursieren viele Zahlen. Belastbar sind die aus dem Bußgeldkatalog, Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, laufende Nummer 186 („Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt", § 29 Absatz 1 Satz 1 StVZO in Verbindung mit § 69a Absatz 2 Nummer 14 StVZO). Für Fahrzeuge ohne vorgeschriebene Sicherheitsprüfung, also für den normalen Pkw, gilt Nummer 186.2:

Vorführtermin überschritten um Regelsatz
bis zu 2 Monate kein Regelsatz vorgesehen
mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
mehr als 8 Monate 60 €

Zwei Dinge fallen auf. Erstens sieht der Katalog für die ersten zwei Monate beim Pkw gar keinen Regelsatz vor, anders als bei Fahrzeugen mit Sicherheitsprüfung, wo Nummer 186.1.1 schon ab dem ersten Monat 15 Euro vorsieht. Zweitens sind die Beträge niedrig. Wer die Abmeldung allein wegen des Bußgelds erwägt, rechnet falsch.

Teurer wird es an zwei anderen Stellen. Der Gebührentarif der GebOSt enthält zu Nummer 413 eine Fußnote, die selten zitiert wird. Wird eine Hauptuntersuchung nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate durchgeführt, ist die Gebühr „aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden". Ein Zuschlag von 20 Prozent also, und zwar nicht auf den Gesamtpreis der Prüfstelle, sondern auf den Gebührenanteil für die Hauptuntersuchung. Und § 29 Absatz 7 StVZO erlaubt der zuständigen Behörde, den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr zu untersagen oder zu beschränken, solange keine gültige Prüfplakette angebracht ist. Wer eine solche Anordnung missachtet, steht bei Nummer 187a des Bußgeldkatalogs mit 60 Euro.

Stand aller Beträge: 30. Juli 2026. Regelsätze des Bußgeldkatalogs gelten für gewöhnliche Tatumstände. Die Bußgeldstelle kann im Einzelfall abweichen.

Warum die Abmeldung die Frist wirklich anhält

Nummer 2.7 der Anlage VIII StVZO ist ungewöhnlich klar formuliert. „Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind."

Beachten Sie die beiden Voraussetzungen. Verlangt sind Vermerk und Entstempelung. Ein Fahrzeug, das nur in der Garage steht, ruht nicht. Die Frist läuft weiter. Erst der Behördengang hält sie an.

Der zweite Satz derselben Nummer schließt die Tür wieder. „War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen." Dieselbe Anordnung steht noch einmal in § 16 Absatz 2 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, diesmal aus Sicht der Zulassungsbehörde. Vor der Wiederzulassung ist die Untersuchung nachzuholen. Wie der Rückweg im Einzelnen abläuft, steht unter Wiederzulassung nach der Abmeldung.

Ein Nebeneffekt spricht für die Reihenfolge „erst HU, dann abmelden". Nach Nummer 2.3 der Anlage VIII beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Bei einem Fahrzeug, das wieder zugelassen wird, beginnt sie mit Monat und Jahr der Untersuchung, die vor der Wiederzulassung stattgefunden hat. Eine kurz vor der Abmeldung durchgeführte HU verfällt also während der Standzeit. Die 24 Monate laufen weiter und werden nicht eingefroren. Für eine Pause von wenigen Monaten kann die HU vorher trotzdem sinnvoll sein, weil Sie damit den ganzen Wiederzulassungstermin entlasten. Für eine Pause von zwei Jahren ist sie verschenkt.

Auch für Fahrzeuge ohne Sicherheitscodes, für die das Behördenportal nicht funktioniert. Sie geben Kennzeichen und Daten ein, den Behördengang übernimmt der Dienstleister.

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Das Henne-Ei-Problem: zur Prüfstelle ohne Zulassung

Wer sich für die Vorführung entscheidet und dabei feststellt, dass die Plakette schon lange abgelaufen ist, steht vor einer praktischen Frage. Das Fahrzeug soll zur Prüfstelle, darf aber unter Umständen nicht mehr bewegt werden. Zwei Regelungen helfen.

§ 12 Absatz 4 Satz 1 FZV erlaubt Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Ausdrücklich genannt sind „Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung". Zulässig sind sie innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern, wenn die Behörde vorab ein Kennzeichen zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 besteht und die Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

§ 12 Absatz 4 Satz 2 FZV regelt den Weg vom Amt nach Hause. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Haftpflichtversicherung erfasst sind. Bis zum Ablauf des Tages heißt nicht 24 Stunden und nicht bis zum nächsten Morgen.

Für alles darüber hinaus bleibt das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV. Die Zuteilung kostet nach Nummer 221.4 des Gebührentarifs 10,20 Euro. Der Sonderfall „Kurzzeitkennzeichen ohne HU-Nachweis" ist in § 42 Absatz 7 FZV geregelt und in der Wiederzulassung ausführlich beschrieben.

Die Rechnung im Vergleich

Für die Entscheidung zählt selten das Bußgeld, sondern die Summe aus Gebühren, Steuer und Versicherungsbeitrag. Die Abmeldung kostet nach Nummer 224.1 des Gebührentarifs 15,90 Euro vor Ort und nach Nummer 224.2 2,10 Euro internetbasiert. Die Rückkehr schlägt mit 23,00 Euro (Nummer 221.6) beziehungsweise 10,60 Euro (Nummer 221.7) zu Buche, sofern Sie im selben Zulassungsbezirk bleiben, der Halter gleich bleibt und das Kennzeichen reserviert ist. Alle Beträge Stand 30. Juli 2026. Nebenpositionen kommen hinzu, die zuständige Stelle kann abweichen. Die Aufschlüsselung steht unter Kosten und Gebühren.

Dagegen steht, was Sie sparen, nämlich die anteilige Kraftfahrzeugsteuer und, je nach Vertrag, der Versicherungsbeitrag. Die Faustregel ist unspektakulär. Bei einer erwarteten Standzeit unter drei Monaten lohnt sich der doppelte Behördengang selten, darüber schnell. Ob der Onlineweg offensteht, entscheidet sich an den Sicherheitscodes auf Papieren und Plakette, siehe Auto online abmelden. Wer zur Behörde muss, findet die Adressen im Verzeichnis der Zulassungsstellen, die Papierliste unter Unterlagen für die Abmeldung.

Wann welche Lösung passt

  • HU ist gerade abgelaufen, Fahrzeug wird gebraucht: vorführen. Innerhalb der ersten zwei Monate droht dem Pkw-Halter nach dem Bußgeldkatalog kein Regelsatz, und der 20-Prozent-Zuschlag greift ebenfalls erst danach.
  • HU abgelaufen, Fahrzeug steht über den Winter: abmelden. Die Untersuchungspflicht ruht, und die Steuer läuft nicht weiter. Der Fall ist unter Wintereinlagerung durchgerechnet.
  • Fahrzeug steht jedes Jahr im selben Zeitraum: Saisonkennzeichen prüfen. Nummer 2.6 der Anlage VIII regelt sogar den Sonderfall, dass die HU außerhalb des Betriebszeitraums fällig würde. Sie ist dann im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Vergleich unter Saisonkennzeichen oder Abmeldung.
  • Reparatur wäre teurer als das Fahrzeug wert ist: Die Abmeldung ist dann nur ein Zwischenschritt. Eine Höchstdauer für die Außerbetriebsetzung gibt es nicht, siehe Auto stilllegen oder abmelden.

Ein Punkt bleibt offen, und wir füllen ihn nicht. Was eine Hauptuntersuchung insgesamt kostet, lässt sich nicht seriös als eine Zahl angeben. Der Gebührentarif deckt nur den amtlichen Gebührenanteil ab. Prüforganisationen kalkulieren zusätzlich, und die Preise unterscheiden sich regional deutlich. Belastbar ist allein der Zuschlagsmechanismus mit 20 Prozent auf den Gebührenanteil ab mehr als zwei Monaten Überschreitung.

Quellen und Stand

Stand: 30. Juli 2026. Gebühren und Regelsätze können abweichen; verbindlich sind die zuständige Stelle und die Bußgeldbehörde. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Sie wollen den Behördengang nicht selbst erledigen? Ein Abmeldedienst übernimmt ihn gegen Entgelt, auch dann, wenn die Sicherheitscodes fehlen und das Behördenportal deshalb ausscheidet.

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Angaben zu Gebühren und Abläufen sind Orientierungswerte. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Zulassungsstelle.

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