E-Auto abmelden: THG-Quote und Besonderheiten
Das Verfahren ist beim Elektroauto dasselbe wie beim Verbrenner. Unterschiedlich sind zwei Nebenwirkungen: die THG-Quote hängt an der Zulassung, die Steuerbefreiung läuft während der Standzeit weiter.
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- Autor:
- Steven Schulz
Kurz gesagt
Ein Elektroauto wird nach denselben Regeln außer Betrieb gesetzt wie jeder andere Pkw, also nach § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, mit Zulassungsbescheinigung Teil I und den Kennzeichenschildern zur Entstempelung. Es gibt kein eigenes Verfahren, keine eigene Gebühr und keine zusätzliche Bescheinigung.
Zwei Dinge sind trotzdem anders, und beide betreffen nicht den Behördengang, sondern das, was daran hängt. Erstens knüpft die Anrechnung von Ladestrom auf die Treibhausgasminderungsquote an die Zulassung des Fahrzeugs an. Wer abmeldet, verliert für diesen Zeitraum die Grundlage. Zweitens läuft die zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge während der Abmeldung einfach weiter. Sie lässt sich nicht durch eine Standzeit verlängern.
Das Verfahren kennt keinen Unterschied
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung unterscheidet bei der Außerbetriebsetzung nicht nach Antriebsart. Vorzulegen sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und die abgestempelten Kennzeichenschilder, und zwar für den Diesel wie für das Batteriefahrzeug. Auch der Gebührentarif kennt keine Position für Elektroautos. Es bleibt bei 15,90 Euro bei der Zulassungsbehörde und 2,10 Euro im internetbasierten Verfahren, Stand 30. Juli 2026. Die Aufschlüsselung steht unter Kosten und Gebühren. Welche Nebenpositionen Ihre Stelle berechnet, sagt Ihnen nur diese Stelle.
Das „E" hinter der Erkennungsnummer ist ein amtlicher Zusatz nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, kein eigener Kennzeichentyp. Es wandert bei der Abmeldung mit den Schildern zur Entstempelung und lebt bei einer Wiederzulassung mit dem reservierten Kennzeichen wieder auf. Der Online-Weg über i-Kfz steht offen, sofern Zulassungsbescheinigung und Stempelplakette Sicherheitscodes tragen. Wie das abläuft, steht unter Auto online abmelden.
Was die Abmeldung mit der THG-Quote macht
Hier liegt der eigentliche Unterschied zum Verbrenner. Die Anrechnung des in Elektrofahrzeugen genutzten Stroms auf die Treibhausgasminderungsquote regelt die 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Für privat geladenen Strom ist Ladepunktbetreiber nach § 7 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung ausdrücklich „die Person, auf die nachweislich das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist".
Daraus folgen drei Punkte, die vor einer Abmeldung wichtig sind:
- Nachweis ist die Zulassungsbescheinigung Teil I. § 7 Absatz 2 verlangt eine Kopie der nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und schreibt vor, dass spätestens nach Ablauf eines Jahres eine Kopie der aktuellen Bescheinigung vorzulegen ist.
- Einmal pro Fahrzeug und Jahr. Nach § 7 Absatz 4 kann die Anrechnung „pro reinem Batterieelektrofahrzeug und pro Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen".
- Die Frist liegt mitten im Jahr. Für Strom in reinen Batterieelektrofahrzeugen ist die Mitteilung an das Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres abzugeben, nicht erst im Folgejahr. Nur für öffentlich zugängliche Ladepunkte gilt der 28. Februar des Folgejahres.
Wer sein Fahrzeug im Herbst abmeldet und die Meldung für das laufende Jahr noch nicht angestoßen hat, sollte die Reihenfolge im Blick behalten. Plug-in-Hybride sind ohnehin außen vor. § 7 Absatz 1 lässt die Anrechnung nur für reine Batterieelektrofahrzeuge zu.
Wechselt das Fahrzeug im laufenden Jahr den Halter, trifft die bisher eingetragene Person nach § 7 Absatz 5 eine Informationspflicht gegenüber der neuen. Sie muss über eine bereits erfolgte Mitteilung informieren. Das ist beim Verkauf ein eigener Punkt neben der Veräußerungsanzeige, die unter Auto abmelden beim Verkauf beschrieben ist.
Was hier bewusst nicht steht: eine Zahl. Was Quotenhändler pro Fahrzeug und Jahr auszahlen, ist ein Marktpreis und kein festgelegter Betrag. Eine belastbare, überprüfbare Spanne liegt nicht vor, deshalb nennt diese Seite keine.
Die Steuerbefreiung läuft weiter – auch im Stillstand
Das Halten von Elektrofahrzeugen ist nach § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von der Steuer befreit. Die Befreiung gilt bei erstmaliger Zulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2035.
Entscheidend für die Abmeldung ist Absatz 3 derselben Vorschrift. „Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung." Die zehn Jahre laufen also durch. Ein halbes Jahr Standzeit schiebt das Ende der Befreiung nicht um ein halbes Jahr nach hinten.
Umgekehrt heißt das, dass eine Abmeldung während der Befreiung auf der Steuerseite nichts spart. Es wird ja ohnehin keine Kraftfahrzeugsteuer erhoben. Erst nach Ablauf der zehn Jahre entsteht überhaupt ein Betrag, der sich sparen ließe. Nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes ermäßigt sich die Steuer für Elektrofahrzeuge dann um 50 Prozent des sonst maßgeblichen Betrags. Wie die Rückerstattung bei einer Abmeldung abläuft, steht unter Kfz-Steuer nach der Abmeldung.
Die Befreiung wird übrigens pro Fahrzeug nur einmal gewährt und geht bei einem Halterwechsel für die Restlaufzeit auf den neuen Halter über (§ 3d Absatz 2).
Versicherung, Stellplatz, Batterie
Auf der Versicherungsseite gilt nichts Elektrisches. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft sehen vor, dass der Vertrag bei einer Außerbetriebsetzung in eine beitragsfreie Ruheversicherung übergeht, die Kfz-Haftpflicht und bei zuvor bestehendem Kaskoschutz auch die Teilkaskoversicherung umfasst. Daran hängt eine Pflicht, die beim Elektroauto oft übersehen wird. Das Fahrzeug ist in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz abzustellen. Ein Ladeplatz am Straßenrand erfüllt das nicht. Maßgeblich sind immer die Bedingungen Ihres eigenen Vertrags. Die Grundlagen stehen unter Ruheversicherung nach der Abmeldung.
Zur Hochvoltbatterie gibt es keine zulassungsrechtliche Vorgabe für Standzeiten. Was zum Ladestand während einer längeren Pause empfohlen wird, steht in der Betriebsanleitung des Herstellers. Das ist eine technische, keine behördliche Frage. Was während der Standzeit sonst gilt, steht unter Auto stilllegen oder abmelden.
Auch für Fahrzeuge ohne Sicherheitscodes, für die das Behördenportal nicht funktioniert. Sie geben Kennzeichen und Daten ein, den Behördengang übernimmt der Dienstleister.
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Zurück auf die Straße
Für die Wiederzulassung genügt bei gleichem Halter und beibehaltenem Kennzeichen die Zulassungsbescheinigung Teil I. Teil II ist dann nach § 16 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht vorzulegen. Ist während der Standzeit eine Hauptuntersuchung fällig geworden, muss sie vorher nachgeholt werden. Das Kennzeichen lässt sich für längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung reservieren. Einzelheiten stehen unter Kennzeichen reservieren und Wiederzulassung nach der Abmeldung.
Wer statt der ganzen Abmeldung nur ein zweites Fahrzeug pausieren lassen will, findet die Rechnung dazu unter Zweitwagen abmelden.
Quellen und Stand
Stand: 30. Juli 2026. Beträge und Fristen können sich ändern; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
- § 16 FZV – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__16.html
- § 11 FZV – Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__11.html
- § 7 der 38. BImSchV – energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__7.html
- § 8 der 38. BImSchV – Mitteilung der energetischen Menge: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__8.html
- § 3d KraftStG – Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3d.html
- § 9 KraftStG – Steuersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__9.html
- Gebührentarif der GebOSt (Anlage zu § 1), Nummern 224.1 und 224.2: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
- Umweltbundesamt, Vollzug der 38. BImSchV: https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr/kraftstoffe-antriebe/vollzug-38-bimschv-anrechnung-von-strom-fuer
- Musterbedingungen AKB 2015 des GDV, Abschnitt H.1: https://www.gdv.de/resource/blob/6178/ec39e06d2f552aca5f35f19277c94603/01-allgemeine-bedingungen-fuer-die-kfz-versicherung-akb-2015--data.pdf
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Angaben zu Gebühren und Abläufen sind Orientierungswerte. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Zulassungsstelle.